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BVerwG, 29.07.2003 - 8 B 103.03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 02.04.2003 - 6 K 4153/97
- BVerwG, 29.07.2003 - 8 B 103.03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97
Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs. …
Auszug aus BVerwG, 29.07.2003 - 8 B 103.03
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).Soweit sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht wendet, kann damit der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich begründet werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).